Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Allgemeines – Geltungsbereich

1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung von harnic GmbH Garten- und Landschaftsbau und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer- und Dienstleistungsverträge sowie vertragliche Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.
2) Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diese eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
3) Ausdrücklich widerspricht die Firma harnic GmbH Garten- und Landschaftsbau Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von unserem Abweichen, diesen entgegenstehen oder ergänzen, selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich durch harnic GmbH Garten- und Landschaftsbau schriftlich zugestimmt.
4) Die von der Firma harnic GmbH Garten- und Landschaftsbau unterbreiteten Angebote gelten bis zur Auftragserteilung als freibleibend.
5) Zeichnungen, Pläne und Leistungsverzeichnisse die von der Firma harnic GmbH Garten- und Landschaftsbau erstellt wurden, sind deren Eigentum. Sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden. Sollte das Angebot nicht zur Ausführung kommen, dürfen weder vom Kunden noch von Dritten die zur Verfügung gestellten Pläne und Unterlagen vervielfältig oder danach gebaut werden und sind der Firma harnic GmbH Garten- und Landschaftsbau unaufgefordert zurück zu geben. Werden die Unterlagen dennoch genutzt, steht es der Firma harnic GmbH Garten und Landschaftsbau frei, den Aufwand für Planung und Zeichnungen in Rechnung zu stellen.
Der Absatz 5 tritt außer Kraft, wenn der Kunde mit der Firma harnic GmbH Garten- und Landschaftsbau einen schriftlichen Planungs- und Beratungsvertrag abgeschlossen hat.

Vertragsabschluss 

1) Die Firma harnic GmbH Garten- und Landschaftsbau hält sich an abgegebene Angebote bis zu acht Wochen gebunden, ausgenommen sind Rohstoff- und Materialpreise die extremen Schwankungen unterliegen, auf deren Entwicklung wir keinen Einfluss ausüben können.
2) Mit der Bestellung von Waren und/ oder Bau und/ oder Dienstleistungen erklärt der Kunde verbindlich diese erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, dass in der Bestellung vorliegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme wird schriftlich durch einen gültigen Bauvertrag vor Beginn der Dienstleistungen erklärt, dieser muss vom Auftraggeber und Auftragnehmer unterzeichnet sein.
3) Bestellt der Verbraucher die Ware und / oder Dienstleistungen auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, kann aber mit der Annahmeerklärung verbunden sein.
4) Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Lieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informieren wir den Kunden umgehend.

Preise, Zahlungs- und Eigentumsbedingungen 

1) Der Kunde verpflichtet sich nach Erhalt der Waren und/ oder Dienstleistungen binnen einer Frist von 8 Tagen ab Rechnungsdatum die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Die Firma harnic GmbH Garten- und Landschaftsbau ist nach billigendem Ermessen dann berechtigt, die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch einen Verzugsschaden in Höhe von 10 % p. a. zu berechnen. Näheres wie Skonto etc. wird auf der Rechnung separat geregelt.
2) Die Firma harnic GmbH Garten- und Landschaftsbau behält sich vor, eine Sicherheitsleistung von 75% des Materialpreises vor Beginn der Baustelle oder Abschlagszahlungen nach Baufortschritten zu verlangen. Werden diese nicht verlangt, bleiben, bis zur Begleichung der Material- bzw. Abschlags- oder Schlussrechnung, sämtliche gelieferten Materialien im Besitz der Firma harnic GmbH Garten- und Landschaftsbau. Genauso bleiben sämtliche durch uns entsorgte Materialien bis zur Begleichung der Abschlags- bzw. Schlussrechnung im Besitz des Auftraggebers. Die Firma harnic GmbH Garten-und Landschaftsbau bittet darum, Rechnungen innerhalb der vereinbarten Fristen, beginnend ab Rechnungsdatum, zu bezahlen. Unsere Mahngebühren betragen 3,- EUR für die erste Mahnung (Zahlungserinnerung) und 10,- EUR für die zweite Mahnung. Nach Überschreitung des Fälligkeitsdatums werden die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch einen Verzugsschaden in Höhe von 10% p. a. berechnet. Zu den Vertragsbedingungen gehört eine Anzahlung für die Materialbeschaffung in Höhe von 50% des Netto Auftragswertes. Diese ist vorab nach Vereinbarung; vor Beginn der Baumaßnahmen, ab Rechnungsdatum, in bar oder eingegangen auf das Konto der Firma harnic GmbH Garten- und Landschaftsbau, vom Auftraggeber zu leisten. Sollte vor Ausstellung der Abschlagszahlung dennoch mit den Baumaßnahmen begonnen werden; die Abschlagszahlung während der Bauarbeiten erfolgen und im Bauvertrag wurden durch den Auftraggeber Skontoabzüge ausgewiesen, gewährt die Firma harnic GmbH Garten-und Landschaftsbau mit der Schlussliquidation keinen Skontoabzug. Unberechtigt abgezogenes Skonto kann und wird von der Firma harnic GmbH Garten und Landschaftsbau nachgefordert.
3) Als Mehrwertsteuer wird immer der zur Zeit der Rechnungsstellung geltende gesetzliche Mehrwertsteuersatz ausgewiesen und berechnet.
4) Der Verbraucher hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.
5) Tritt in den Vermögensverhältnissen unserer Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsmäßigen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, bei untätig bleiben unserer Kunden, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.
6) Soweit nicht anders vereinbart werden angefangene, nicht vollständige Arbeitsstunden mit dem der Tätigkeit entsprechenden halben Stundensatz berechnet. 7) Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie Arbeiten unter erschwerten, nicht voraussehbaren Bedingungen, behalten wir uns vor, Zuschläge zu berechnen.
8) Wünscht unser Kunde über das Leistungsverzeichnis, bzw. Angebot hinausgehende Leistungen, so werden diese nach Aufwand abgerechnet und durch Rapportberichte und Lieferscheine nachgewiesen; diese Leistungen sind, soweit diese Gewährung nicht schriftlich vereinbart wurde, nicht skontierbar.
9) Die Abrechnung unserer Leistungen erfolgt auf Basis der tatsächlich gelieferten und eingebauten Mengen (Aufmaß nach Abschluss der Baumaßnahmen), Einheitspreisvertrag.

Ausführungs- und Lieferpflichten 

1) Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z.B. Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen wie z.B. Seuchen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungsfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung bzw. Ausführung unmöglich, so werden wir von der Ausführungs- bzw. Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Kunde Schadensersatz nicht geltend machen.
2) Feste Ausführungs- und Liefertermine sind für uns lediglich bei schriftlicher Bestätigung bindend.
3) Teilleistungen und -lieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.
4) Bei der Ausführung sämtlicher Tätigkeiten hält sich die Firma harnic GmbH Garten und Landschaftsbau an DIN-Vorschriften, sowie an die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
5) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen.
6) Der Kunde hat der Firma harnic GmbH Garten- und Landschaftsbau die vorhandenen Anschlüsse für Wasser und Energie unentgeltlich zu überlassen. Die Kosten für den Verbrauch trägt allein der Auftraggeber.
7) Wir behalten uns vor, die im Bauvertrag und Ausführungsangebot vereinbarten Arbeiten ggf. auch durch einen von der Firma harnic GmbH Garten- und Landschaftsbau beauftragten Subunternehmer ausführen zu lassen.

Maße und Muster 

1) Sämtliche Maße sind Circa-Maße, welche innerhalb der gesetzlichen Normen nach oben oder unten zulässigerweise abweichen können.
2) Beim Handel mit Naturprodukten, können Formen und Farben von denen als Beispiel gezeigten Bildern und Mustern der Materialien (z.B. Natursteine, Pflanzen, Holz, Keramik) abweichen. Dies ist kein Reklamationsgrund.

Abnahme 

1) Dem Auftraggeber wird mit der Schlussrechnung schriftlich die Fertigstellung der Leistungen angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 10 Werktagen gemeinsam mit der Firma harnic GmbH Garten- und Landschaftsbau durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 10 Werktagen nach Ausfertigungsdatum der Schlussrechnung als abgenommen.
2) Auf schriftliches Verlangen der Firma harnic GmbH Garten- und Landschaftsbau sind auch Teile der Leistungen innerhalb einer Frist von 10 Werktagen abzunehmen. Wird vom Auftraggeber keine gemeinsame Abnahme verlangt, gilt die Teilleistung mit Ablauf von 10 Werktagen nach Datum der Aufforderung zur Abnahme als abgenommen.

Garantie und Gewährleistung

1) Eine Anwuchs Garantie für Pflanzen, Saatarbeiten/Rollrasen kann nur bei Vergabe einer Fertigstellungspflege in Sinne der DIN 18916 an die Firma harnic GmbH Garten und Landschaftsbau übernommen werden. Diese Fertigstellungspflege stellt in sich eine eigene Leistung dar und ist dementsprechend gesondert zu vergüten. Eine im Rahmen der Fertigstellungspflege gegebene Garantie setzt die richtige Behandlung der Pflanzen durch den Kunden außerhalb unserer Pflegeleistung voraus (keine zusätzliche Düngung, Wässern nach Absprache etc.). Fälle höherer Gewalt wie Sturm, Frost, Dürre, Schädlingsbefall etc. sind von der Garantie ausgenommen, obgleich wir versuchen solche Ereignisse zu beobachten um diesen gegebenenfalls rechtzeitig entgegenwirken zu können. Im Regelfall ersetzen wir einzelne Ausfälle von Pflanzen aus Kulanzgründen, vorausgesetzt es sind keine fahrlässigen Schädigungen durch den Kunden erkennbar.
2) Die Firma harnic GmbH Garten- und Landschaftsbau übernimmt die Gewährleistung nur im Umfang der im Leistungsverzeichnis oder den dazugehörigen Plänen bzw. im Angebot und den dazugehörigen Plänen vorgenommenen Leistungsbeschreibung. Im Übrigen ist auf §13 Nr. 3 VOB/B zu verweisen.
3) Es gelten die Gewährleistungsfristen gem. § 13 Nr. 4 VOB/B.
4) Trifft ein Garantiefall ein, behalten wir uns zunächst das Recht auf Nachbesserung vor. Sollte diese zum wiederholten Male misslingen steht dem Kunden ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung zu. Vom Vertrag zurücktreten kann der Kunde nur im Falle von grob fahrlässigen und schwerwiegenden Mängeln, die unter keinen Umständen durch Nachbesserungsarbeiten zu beseitigen sind oder im Rahmen von mehreren Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt wurden.
5) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.

Pflichten des Auftraggebers/Kunden 

1) Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage- und Werkpläne o. ä. werden vom Auftraggeber rechtzeitig, unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Dazu zählen auch Unterlagen über alle Gas-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Telefon-, Computer- und andere Versorgungsleitungen im Bereich des Bauvorhabens. Sollte dies nicht geschehen, kann die Firma harnic GmbH Garten- und Landschaftsbau für eventuelle, nicht absichtlich herbeigeführte Schäden keinerlei Haftung übernehmen.
2) Leistungen, wie Gutachten, Berechtigungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen und dergleichen (sogenannte Planungsleistungen), zu denen der Auftragnehmer beauftragt wird, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Diese Vergütung wird pauschalisiert und richtet sich nach dem Umfang der Leistung bzw. nach dem Planungsaufwand. Bei einer späteren Beauftragung / Auftragserteilung der geplanten Arbeiten wird diese Vergütung zu 50% gutgeschrieben.
3) Für vom Kunden gestellte Materialien bzw. Pflanzen kann die Firma harnic GmbH Garten- und Landschaftsbau keine Garantie übernehmen.
4) Nimmt der Auftraggeber die Leistung oder ein Teil der Leistung in Benutzung, so gilt die Abnahme nach Beginn der Benutzung als erfolgt.

9 Schlussbestimmungen 

1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der allgemeine Gerichtsstand der Firma harnic GmbH Garten- und Landschaftsbau (Amtsgericht Cottbus). Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der allgemeine Gerichtsstand der Firma harnic GmbH Garten- und Landschaftsbau (Amtsgericht Cottbus).
2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst am nächsten kommt.
3) Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma harnic GmbH Garten- und Landschaftsbau werden auch dann Vertragsbestandteil zukünftiger Verträge, wenn im Folgevertrag nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.

Stand: Januar 2018

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